Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand:
01.12.2020
§1 Allgemeine Bestimmungen und
Anwendbarkeit der AGB’s
Beim gegenständlichen Vertrag handelt es
sich um einen Werkvertrag, der zwischen dem Auftragnehmer und dem*der
Auftraggeber*in geschlossen wurde, der die Lieferung der Fotos oder eines
geschnittenen Videos (je nach Auftrag) in einem definierten Zeitraum beinhaltet.
Vertrage werden ausschließlich zu diesen AGB’s geschlossen, außer es wurde eine
separate einzelvertragliche Regelung getroffen. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des*der
Auftraggeber*in oder des Mittlers vor. Videos werden in diesem Vertrag wie
Bilder behandelt.
§2 Gegenstand und Zustandekommen des
Vertrages
Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung
eines Angebotes oder Übermittlung einer Erklärung per E-Mail zustande.
§3 Generelles zur Lieferung
- (1) Die Lichtbildwerke (in der Folge
Bilder genannt) oder Videos werden generell auf elektronischem Wege in der
aktuellen durch den Auftragnehmer technisch möglichen Auflösung
ausgeliefert.
- (2) Die Lieferung gilt mit der
Bereitstellung der Zugangsdaten zum Online Album sowie der hochauflösenden
Bilder auf USB Stick als erbracht.
- (3) Mit der Übergabe des Online Albums
sowie des USB Sticks geht die Verantwortung für die Bilder und Videos und
die an den Bildern/Videos gekoppelten Personenrechte (z.B. Recht am eigenen
Bild) an den*die Auftraggeber*in über.
- (4) Unmittelbar nach Auslieferung der
Daten gilt der Auftrag als erbracht und berechtigt zur Rechnungslegung.
- Die Lichtbildwerke werden, wenn im
fotografischen Paket/Angebot enthalten, zusätzlich zur digitalen Form (hochauflösende
JPGs) wie folgt ausgeliefert. In einer Holzbox in dem sich ein Usb Stick
mit den Daten befindet sowie ein Best Of als 10x15 Prints. Die Anzahl der
gedruckten Fotos, welche sich in der Box befinden, obliegt dem Fotografen.
- Der*die Auftraggeber*in wird dazu
angehalten, die Daten vom USB ehest möglich auf eigene Geräte (externe
Festplatten, Laptop etc.) abzuspeichern.
- Die Holzbox wird per Postweg
(Österreichische Post AG) an den*die Auftraggeber*in übermittelt. Im Falle
einer Nichtzustellung durch die Post, ist die Auftragnehmerin dafür nicht
haftbar zu machen. Die Auftragnehmerin wird ehest möglich eine
Neuzustellung an den*die Auftraggeber*in veranlassen.
- (5) Etwaige Versandkosten ins Ausland
werden separat in Rechnung gestellt und beinhalten die Kosten für
Verpackung und Versand nach tatsachlichem Aufwand als Kostenersatz
§4 Urheberrechtliche Bestimmungen
- (1) Alle Urheber- und
Leistungsschutzrechte der Lichtbildherstellerin (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff
UrhG) stehen dem*der Auftragnehmer*in zu. Der*die Auftraggeber*in erhält
nach Bezahlung des vereinbarten Honorars das uneingeschränkte nicht
übertragbare Nutzungsrecht an den gelieferten Bildern.
- (2) Die entgeltliche Weitergabe der
Lichtbildwerke ist nur durch gesonderte im Auftrag angeführte Vereinbarung
bzw. nur durch schriftliche Zustimmung gestattet. Die unentgeltliche
Weitergabe (insbesondere im privaten Umfeld bei Familienfeiern,
Hochzeiten, usw.) ist generell gestattet.
- (3) Im Falle einer Veröffentlichung
ist die Lichtbildherstellerin berechtigt, die Herstellerinnenbezeichnung
(Namensnennung), bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar
unmittelbar beim Lichtbild eindeutig zuordenbar zu begehren.
- Anwendbar bei Aufträgen der
Hochzeitsfotografie: Im Falle einer kommerziellen Veröffentlichung der
Fotos durch den*die Auftraggeber*in oder die Weitergabe an Dritte durch
den*die Auftraggeber*in (Dienstleister*innen etc.) ist die
Herstellerbezeichnung (Namensnennung) beziehungsweise der Copyrightvermerk
© CUP Photography gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild eindeutig
zuordenbar anzugeben.
- Übergibt der*die Auftraggeber*in die
entstandenen Lichtbildwerke an eine*n weitere*n Dienstleister*in der
Veranstaltung, muss diese*r ausdrücklich vorher um eine gewerbliche
Veröffentlichung der Bilder anfragen und den Fotografen bei jeglicher
Veröffentlichung der Fotos namentlich nennen.
- (4) Die Auftragnehmerin ist mangels
gesonderter Vereinbarung berechtigt, die Lichtbildwerke/Videos zu Zwecken
der eigenen Werbung (insbesondere Facebook, Instagram, Google+, YouTube
die eigene Website sowie Printmedien) uneingeschränkt zu verwenden. Dies
erstreckt sich auf alle derzeit bekannten Nutzungsarten und umfasst auch
die Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Ausstellung,
Vorführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche
Wiedergabe durch Bild/Ton/Datenträger. Die Aufnahmen dürfen somit sowohl
digital als auch analog in allen dafür geeigneten Medien, interaktive und
multimediale Nutzung usw. genutzt werden und in Datenbanken, auch soweit
sie online zugänglich sind, gespeichert werden. Die Aufnahmen dürfen unter
Wahrung des Persönlichkeitsrechts bearbeitet oder umgestaltet werden (z.B.
Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken, fototechnische
Verfremdung, Kolorierung). Der*die Auftraggeber*in erteilt zur
Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotograf seine ausdrückliche und
unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder
Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG
sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Die Auftragnehmerin wird
jedoch keine Fotos verwenden, von deren objektiv angenommen werden kann,
dass sie sich für die Person / Personen auf den Fotos nachteilig auswirken
konnten. Die Auftragnehmerin wird auch keine Lichtbildwerke in einem
Schadhaften Sinne für den*die Auftraggeber*in veröffentlichen.
- (5) Der*die Auftraggeber*in ist
verpflichtet die fotografierten Personen, bzw. jene Personen die die
Veranstaltung oder den Event besuchen über den Umstand des Fotografierens
laut Datenschutzgesetz gemäß §4 Abs. 4 zu informieren und deren Zustimmung
einzuholen.
§5 Eigentumsrechte, Archivierung und
Löschung
- (1) Das Eigentumsrecht am belichteten
Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht nicht zuletzt auch
aufgrund des Urheberrechts der Auftragnehmerin zu. Das generell erteilte
uneingeschränkte Nutzungsrecht ist davon unberührt.
- (2) Die Auftragnehmerin wird die
ausgelieferten Aufnahmen aus gesetzlichen Gründen für mindestens 3 Jahre
digital speichern.
- (3) Jedoch ist die Auftragnehmerin
auch im Sinne der Datenminimierung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)
berechtigt, die Daten 3 Monate nach Auslieferung zu löschen, sofern keine
andere Vereinbarung getroffen wurde. Besonders nicht verwertete und nicht
ausgelieferte Aufnahmen.
- (4) Auf ausdrücklichen Wunsch des*der
Auftraggeber*in werden die Daten länger vorgehalten und gespeichert. Eine
Garantie für die Verfügbarkeit der Daten oder eine Haftung für die
Nicht-Verfügbarkeit der Daten ist allerdings in jedem Fall ausgeschlossen.
§6 Ansprüche Dritter
- Für die Einholung einer allenfalls
erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der
Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder
Personen (z.B. Modelle, Gaste, usw.) hat der*die Auftraggeber*in zu
sorgen. Er*sie hält die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos,
insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB.
- Die Auftragnehmerin garantiert die
Zustimmung von Berechtigten (Urheber*in, abgebildete Personen etc.), insbesondere
von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke.
§7 Verlust und Beschädigung
- Im Fall des Verlusts oder der
Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet die
Auftragnehmerin aus welchem Rechtstitel immer nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, nicht im Falle höherer Gewalt.
- Die Haftung ist auf eigenes
Verschulden beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die
kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist)
beschränkt.
- Weitere Ansprüche stehen dem*der
Auftraggeber*in nicht zu; die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht
für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten
(Modelle, Assistent*innen, Visagist*innen und sonstiges Aufnahmepersonal)
oder für entgangenen Gewinn und Folgeschaden.
§8 Leistung und Gewährleistung
- Die Auftragnehmer werden den erteilten
Auftrag sorgfältig ausführen. Im Krankheitsfall kann den Auftrag auch zur
Gänze oder zum Teil durch Dritte (andere Fotograf*innen oder externe
Dienstleister*innen) ausführen lassen.
- Die Auftragnehmer werden für eine
bestimmte Zeit gebucht. Diese Zeit wird im Angebot entsprechend vermerkt.
Kommt es nachträglich zu Änderungen im Zeitablauf (bzw. Änderung der
Beginn- oder Endezeit), sind die Auftragnehmer davon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen um es abzusprechen und den Fotografen eventuell länger
oder kürzer zu buchen.
- Aufgrund des künstlerischen Anspruchs
in der Fotografie und Videografie, sind wir hinsichtlich der Art der
Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die
Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der
angewendeten optisch technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von
früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
a. Hochzeitsfotografie: Der*die
Auftraggeber*in sorgt dafür, dass die Hochzeitsgesellschaft, der*die
Standesbeamt*in bzw. der*die Pfarrer*in sowie die Hochzeitsdekoration so
platziert sind, dass die Sicht auf das Brautpaar nicht eingeschränkt ist. Wir
halten uns bei der Kameraplatzierung an die Vorschriften der Kirche bzw. des
Veranstaltungsorts.
- Für Mängel, die auf unrichtige oder
ungenaue Anweisungen des*der Auftraggeber*in zurückzuführen sind, wird
nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haften wir nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
- Der*die Auftraggeber*in trägt das
Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Auftragnehmerin
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
- Alle Beanstandungen müssen längstens
innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller
Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als
auftragsgemäß erbracht. Die Gewehrleistungsfrist beträgt drei Monate.
- Nimmt der*die Auftraggeber*in von der
Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand,
steht der Auftragnehmerin/Fotograf mangels anderer Vereinbarung 80% des
Honorars zuzüglich aller tatsachlich angefallenen Nebenkosten zu.
- Im Fall einer unbedingt erforderlicher
Terminänderung seitens Auftraggeber*in (Urlaubssperre oder
Schwangerschaft) und der Verschiebung zu einem Datum, an dem der Fotograf
keine Kapazitäten hat den Auftrag zu fotografieren, sind ein dem
vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar
von 50% des Auftragsangebotes und alle Nebenkosten zu bezahlen.
- Wird der Auftrag von der*dem
Auftraggeber*in aufgrund höherer Gewalt storniert, stehen der Auftragnehmerin
keine Stornokosten zu.
- Wird der Auftrag der
Hochzeitsfotografie von der*dem Auftraggeber*in aus welchen Gründen auch
immer, vor dem geplanten Auftragsdatum auf einen für den Fotografen
verfügbaren Termin verschoben, ist der Fotograf dazu berechtigt eine
Preiserhöhung von bis zu 15% für das Folgejahr auf alle gebuchten
Dienstleistungen zu veranschlagen. Geschieht dies bis ab einem Zeitraum
von 6 Monate vor dem geplanten Auftrag, sind ein dem vergeblich erbrachten
bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar des Auftragsangebotes
und alle Nebenkosten zu bezahlen, wie folgt:
-
- 6 Monate vor Auftragsdatum: 15%
- 3 Monate vor Auftragsdatum: 30%
- 2 Monate vor Auftragsdatum 60%
- Ist es dem Auftragnehmer aufgrund
wichtiger Gründe, höherer Gewalt (Krankheit, Autounfall, etc.) nicht
möglich einen vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung wahrzunehmen,
steht es diesem frei, den Auftrag gem. §8 Abs. 1 durch Dritte erfüllen zu
lassen.
- Kann der Auftrag zum vereinbarten
Termin nicht wahrgenommen werden, wird der*die Auftraggeber*in
unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis gesetzt. Ein
Schadenersatzanspruch in diesem Fall gilt als ausgeschlossen, ein
Alternativtermin wird dem*der Auftraggeber*in zur Verfügung gestellt.
- Handelt es sich bei der Auftragserfüllung
um einen Auftrag mit definiertem nicht wiederholbaren Zeitpunkt, werden
wir jedoch alles in unserem Rahmen Mögliche unternehmen, einen
entsprechenden Ersatz zu besorgen. Bei der Nichterfüllung des geplanten
Auftrages ist ein Schadenersatz generell ausgeschlossen. Weitere
Ansprüche stehen dem*der Auftraggeber*in nicht zu; wir haften
insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für
Drittkosten (Modelle, Assistent*innen, Visagist*innen und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und etwaige Folgeschaden.
Gerade bei Hochzeiten werden wir jedoch alles in unserem Rahmen Mögliche
unternehmen, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen.
- Die Auftragnehmerin haftet nicht für
allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotoausrüstung,
Verkehrsunfall, ...) entstehen. Generell ist die Haftung nach §8 Abs.9b
beschränkt.
- Die Auftragnehmerin haftet nicht für
fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Restriktionen des
Veranstaltungsorts, einschließlich aber nicht ausschließlich
Zugangsbeschränkungen bzw. Blitzlichtverboten und dergleichen.
- Der Auftragnehmer wird exklusiv als
professionellen Fotografen gebucht. Gästen ist es gestattet, Amateurfotos
zu machen, solange die Auftragnehmerin in der Arbeit nicht behindert wird
(z.B. durch den Aufenthalt vor oder hinter des Berufsfotografen, und keine
von seinen arrangierten Posen fotografiert werden. Der Auftragnehmer
haftet nicht für überbelichtete Fotos, die durch das Blitzlicht oder die
Beleuchtung anderer Foto- oder Videokameras beeinträchtigt wurden.
- Aufgrund des Wesens einer Hochzeit
oder eines Events und der dafür typischen zahlreichen Ereignisse an
unterschiedlichen Orten, werden wir uns über den ganzen Tag bzw. für die
Dauer des Auftrages hinweg häufig bewegen, die Ausrüstung ändern und
anpassen. Ein*e Ansprechpartner*in vor Ort wird dem Auftragnehmer zur
Verfügung gestellt.
a. Bei Hochzeiten: Es liegt im
Verantwortungsbereich des Brautpaares oder des*der
"Zeremonienmeister*in" bzw. des*der Ansprechpartner*in vor Ort, den
Auftragnehmer vom nächsten wichtigen Schritt, z.B. vom Beginn der Zeremonie,
dem Hochzeitstanz, vom Anschneiden der Hochzeitstorte, vom Werfen des
Brautstraußes, etc. zu informieren. Der Auftragnehmer fotografiert die betreffenden
Gruppen, ist jedoch nicht für die Organisation und Zusammenstellung dieser
verantwortlich. Gerne unterstützt der Auftragnehmer bei der Zusammenstellung,
kann aber, aufgrund der Unkenntnis der familiären Situationen bzw. kennt dieser
oft die Personen nicht, nur bedingt darauf Einfluss nehmen.
Der Auftragnehmer stehen nach einer
Ganztagsbuchung kurze Pausen zur Verpflegung und zur Verrichtung natürlicher
Bedürfnisse zu. Die Verpflegung wird von dem*der Auftraggeber*in übernommen.
Die Pausen werden nach Möglichkeit und Absprache des*der Auftraggeber*in
durchgeführt.
a. In jedem Fall steht dem Auftragnehmer
nach einer 6 Stunden übersteigenden durchgängigen Tätigkeit eine durchgängige
Verschnauf-Pause von 30 Minuten zu, die dieser in den Ablauf integrieren wird
und bei unvorhergesehenen Ereignissen unterbrochen wird.
Der Auftragnehmer wird aufgrund der
fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und behält sich daher das Recht
vor die Fotos nach seinem Ermessen zu bearbeiten.
- Die Auftragnehmerin kann nicht
garantieren, dass alle anwesenden Gäste fotografiert werden.
- Die Auswahl der gelieferten Fotos
obliegt dem Fotograf
§8 Honorare, Zahlung & Lieferung
- Aufgrund Angebotsabgabe und deren
Annahme steht der Auftragnehmerin für seine Dienstleistungen das vereinbarte
Entgelt zu.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar nach Rechnungslegung
längstens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Ab
Fälligkeit der Rechnung ist die Auftragnehmerin berechtigt Mahngebühren zu
verrechnen. Die derzeitige Höhe der Gebühr pro Mahnschreiben betragt 12
Euro inkl. USt.
- Im Fall des Verzugs gelten Zinsen und
Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem
Fälligkeitstag als vereinbart.
- Der Auslieferungstermin der Fotos oder
Videos wird individuell mit der Auftraggeberin vereinbart. a. Bei
Hochzeiten beträgt die Wartezeit auf die finalisierten Fotos ein bis vier
Wochen ab Hochzeitstermin, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht.
- Im Falle einer Stornierung eines
gebuchten Auftrages (gültig ab Auftragserteilung mündlich oder schriftlich)
– einer Hochzeitsreportage, gelten 0% Stornogebühr bis 3 Monate vor
Hochzeitstermin. Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Monaten vor
Hochzeitstermin gelten 50% Stornogebühr vom Auftragswert. Bei einer
Stornierung innerhalb von 2 Monaten vor Hochzeitstermin gelten 80%
Stornogebühr vom Auftragswert. Bei einer Stornierung innerhalb von einem
Monat vor Hochzeitstermin gelten 100% Stornogebühr vom Auftragswert.
- Im Falle einer Stornierung eines
gebuchten Auftrages wie Paarshooting, Portraitshooting, Eventreportage
etc. bis zu 7 Tage vor dem vereinbarten Termin gelten 25%
Stornierungsgebühr. Bis zu 3 Tage vor dem Shooting 50%
Stornierungsgebühr und bis zu 24 Stunden vor dem Shootingtermin 80 %
Stornierungsgebühr.
- Alle während des Auftrages anfallenden
Parkkosten werden dem*der Auftraggeber*in 1:1 weiterverrechnet.
- Der*die Auftraggeber*in hat für eine
Unterkunft/Nächtigung für den Fotografen zu sorgen, wenn alle Umstände
zugleich eintreffen:
- Auftragsdauer länger als 9 Stunden
- Auftragserfüllung ab 09:00 Uhr
- oder bis 22:30 Uhr und weiter
- Rückfahrt vom Auftragsort zum Wohnort
des Auftragnehmers ab 90 Minuten Reisezeit
- Kann der Auftraggeber §8/8. nicht
erfüllen, und/oder dauert der Auftrag länger als vereinbart, wird sich der
Auftragnehmer um eine Unterkunft kümmern und diese dem Auftraggeber 1:1 in
Rechnung stellen.
§9 Schlussbestimmungen
- (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen
Betriebssitz anhängig gemacht werden.
- (2) Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG)
ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als
Personenschaden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.
Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem
internationalen Kaufrecht vorgeht.
- (3) Schad- und Klagsloshaltungen
umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
- (4) Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen
desKSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des
Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.